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Pauschalreisebedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalangebote

Wenn Sie eine Reise mit Fjord Line buchen, stimmen Sie unseren aktuellen Reise- und Kaufbedingungen zu. Diese Reise- und Kaufbedingungen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Wir bemühen uns darum, dass sämtliche Informationen auf unserer Website auf dem neuesten Stand und korrekt sind. Fjord Line übernimmt jedoch keinerlei Haftung für direkte oder indirekte Verluste infolge der Anwendung dieser Informationen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Pauschalangebote. Wenn die Reise keine Hotelübernachtungen beinhaltet (außer an Bord unserer Schiffe), gelten die Reisebedingungen für Beförderungsreisen.  
Die COVID-19-Situation erfordert eine Anpassung unsere Reisebedingungen. Siehe Punkt 18 in unseren Bedingungen.

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pauschalangebote wurden von Virke Reise Utland und der norwegischen Verbraucherbehörde verfasst.
Die Bedingungen gelten für Pauschalangebote, die unter die Definition des norwegischen Gesetzes über Pauschalreisen vom 15.06.2018, § 6, fallen.
Die Bedingungen wurden unter Berücksichtigung des Pauschalreisengesetzes (des „norwegischen Gesetzes über Pauschalreisen“) und der Bestimmungen des Ministeriums für Kinder- und Familienangelegenheiten zu diesem Gesetz ausgearbeitet (die „Bestimmungen“) und ergänzen die Vorgaben des Gesetzes und der Bestimmungen.
Die Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Verbraucher.
Die kursiv gedruckten Reisebedingungen sind Sonderbedingungen für Fjord Line und ergänzen die „allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pauschalangebote“.

Ausführung 1.0 – 25.05.2020

1.Vereinbarung und Zahlungsbedingungen

Die Vereinbarung zwischen den Parteien gilt mit bestätigter Buchung als eingegangen. 

Der Veranstalter kann zum Zeitpunkt der Buchung oder vor einem vertraglich geregelten Fälligkeitsdatum die Leistung einer Anzahlung verlangen. Die Anzahlung muss in der vereinbarten Weise und innerhalb der festgelegten Frist geleistet werden. 

Wenn der vereinbarte Betrag auch zwei Tage nach dem Fälligkeitsdatum nicht auf dem Konto des Veranstalters eingegangen ist, kann der Veranstalter den Vertrag kündigen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Zahlung innerhalb des Fälligkeitsdatums erfolgt ist. 

Der ausstehende Betrag darf frühestens 35 Tage vor Reiseantritt fällig werden. Wenn der Veranstalter Zahlungsverpflichtungen gegenüber Subunternehmern hat, die früher als 35 Tage vor Reiseantritt fällig sind, kann der ausstehende Betrag früher fällig werden. Der Veranstalter muss in der Lage sein, eine solche Verpflichtung zu dokumentieren. Vor der Buchung muss auf klare und eindeutige Weise angegeben werden, wann der ausstehende Betrag fällig ist. 

Wenn diese Informationen bei der Buchung nicht klar und eindeutig angegeben werden, ist der Kunde nicht an die abweichenden Zahlungsfristen des Veranstalters gebunden. Die früheste Fälligkeit der Zahlung sollte in diesem Fall bei 35 Tagen liegen. 

Die Anzahlung ist bei der Buchung zu leisten. Der ausstehende Betrag wird 35 Tage vor Reiseantritt fällig.

2.Umfang der Vereinbarung

Die Vereinbarung umfasst das Pauschalangebot, wie es aus der Buchung, der Bestätigung, den Reiseunterlagen oder einem ähnlichen Dokument hervorgeht, sowie alle zusätzlichen Leistungen, die gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung in dem Pauschalangebot enthalten sind. Zusätzlich umfasst die Vereinbarung auch alle gegebenenfalls vorhandenen individuellen Bedingungen des Veranstalters. 

Die Informationen, die vom Veranstalter auf seinen Websites, in Katalogen, Broschüren oder dergleichen bereitgestellt werden, gelten ebenfalls als Teil der Vereinbarung, es sei denn, es kann davon ausgegangen werden, dass sie für den Kauf des betreffenden Pauschalangebots durch den Kunden nicht von größerer Bedeutung sind. Angaben, die noch vor Vertragsabschluss eindeutig geändert wurden, gelten in ihrer ursprünglichen Form nicht als Teil der Vereinbarung. Der Veranstalter muss in seinen Informationen deutlich darauf hinweisen, dass sich die gemachten Angaben vor Vertragsabschluss möglicherweise noch ändern können. 

3.Reisepreis

3.1Preis

Der angegebene Reisepreis enthält alle Gebühren, Entgelte und/oder Steuern, die die norwegischen und/oder ausländische Behörden für die im Rahmen der Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen erheben können. Sollte direkt am Reiseziel eine Kurtaxe o. ä. bezahlt werden müssen, muss im Vorfeld ausdrücklich auf die entsprechende Regelung hingewiesen werden. 

Darüber hinaus sind im Preis etwaige Zuschläge für die besonderen Wünsche enthalten, die der Kunde im Zusammenhang mit seiner Buchung geäußert hat, sowie für andere Dienstleistungen, denen der Anbieter des Pauschalangebots zugestimmt hat. 

Zuschläge oder Rabatte für die Reise oder optionale Zusatzleistungen oder Spezifikationen müssen aus der Preisliste/Preisangabe des Veranstalters eindeutig hervorgehen. 

Der Preis für einen Stornierungsschutz und/oder eine Reiseversicherung kommt zum Preis für das Pauschalangebot hinzu und wird von den Bestimmungen dieses Absatzes nicht abgedeckt. Gleiches gilt für eventuelle Kombinationsreisen oder Landprogramme, die nicht Teil des Pauschalangebots sind. 

Der Veranstalter kann in seinen individuellen Bedingungen festlegen, dass der vereinbarte Pauschalangebotspreis aufgrund von Änderungen an Steuern und Gebühren und/oder Änderungen der Beförderungspreise und/oder Änderungen der aktuellen Währungskurse nach oben oder unten angepasst werden kann. Dem Kunden ist eine Begründung und eine genaue Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Der Veranstalter muss dem Kunden in den Reisebedingungen gegebenenfalls auch ein entsprechendes Recht einräumen, eine Preissenkung zu verlangen, wenn sich die Umstände, nach denen der Veranstalter sich das Recht vorbehält, den Preis zu erhöhen, zu Gunsten des Kunden entwickeln, vgl. § 19 des norwegischen Gesetzes über Pauschalreisen , vgl. 20. 

Preiserhöhungen müssen dem Kunden spätestens 20 Tage vor Reiseantritt mitgeteilt werden, damit die Preiserhöhung rechtsgültig ist. Der Kunde seinerseits hat nicht das Recht, aufgrund von Umständen, die weniger als 20 Tage vor Reiseantritt eintreten, eine Preisanpassung zu seinen Gunsten zu verlangen. 

Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % des vereinbarten Kaufpreises ist der Kunde berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. 

In der den vorstehenden Bestimmungen entsprechenden Mitteilung zu einer Preiserhöhung setzt der Veranstalter dem Kunden eine angemessene Frist, in der dieser von seinem kostenlosen Stornierungsrecht Gebrauch machen kann. Die Frist darf nicht weniger als drei Werktage betragen. 

Fjord Line behält sich das Recht vor, die Preise nach der Buchung der Reise zu ändern. Preisänderungen können auftreten, wenn es in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss des Vertrags und dem Abreisedatum zu einer Veränderung der Beförderungskosten kommt, wie etwa aufgrund von geänderten Kraftstoffpreisen, Steuern, Abgaben oder Gebühren im Zusammenhang mit der Nutzung von Flughäfen, Straßen oder Häfen sowie aufgrund von Wechselkursschwankungen. Der Reisende hat seinerseits das Recht, eine Preissenkung zu verlangen, wenn Änderungen der genannten Parameter zu einem niedrigeren Preis führen, vgl. § 19 des norwegischen Gesetzes über Pauschalreisen, vgl. 20. 

3.2Anzahlung

Der Veranstalter kann eine angemessene Anzahlung festlegen, die der Reisende leisten muss. Die Buchung mit Leistung einer Anzahlung kann nur bei telefonischen Buchungen angewendet werden. 

Wenn der Veranstalter dokumentieren kann, dass die Buchung vor Reiseantritt besondere finanzielle Verpflichtungen mit sich bringt, z. B. bei Pauschalangeboten mit Linienflügen, die für den Veranstalter entsprechende Zahlungsverpflichtungen beinhalten, Hotelaufenthalten, für die eine nicht erstattungsfähige Vorauszahlung erforderlich ist, oder speziellen Arrangements vor Ort (Ausflüge, Kurse usw.), die Teil des Pakets sind und für die der Veranstalter im Falle einer Absage keinen Anspruch auf Rückerstattung hat, kann die Anzahlung um diesen dokumentierten Betrag erhöht werden. 

Bei der Buchung von Pauschalangeboten, einschließlich Ferienwohnungen, ist bei einer Buchung, die mehr als 35 Tage vor Reiseantritt erfolgt, eine Anzahlung von 10 % zu leisten. Der ausstehende Betrag ist 35 Tage vor Reiseantritt fällig. Wenn Sie weniger als 35 Tage vor Reiseantritt buchen, muss die Reise zum Zeitpunkt der Buchung vollständig bezahlt werden. 

Die Anzahlung kann bei Hotelaufenthalten oder anderen Dienstleistungen, bei denen der Anbieter eine Vorauszahlung verlangt, höher als 10 % sein. 

4.Besondere Bedingungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung

4.1Stornierungsschutz und Reiseversicherung

Der Veranstalter oder Vermittler muss den Kunden über sein Recht informieren, zusammen mit der Buchung des Pauschalangebots bei einer Versicherungsgesellschaft einen Stornierungsschutz oder eine Stornierungsversicherung abschließen zu können, die dem Kunden das Recht garantiert, im Falle einer plötzlichen und schweren Erkrankung, die ihn selbst, einen nahen Angehörigen oder eine mitreisende Person betrifft, oder im Falle anderer unerwarteter und schwerwiegender Vorfälle von seinem abgeschlossenen Reisevertrag zurückzutreten. Einzelheiten hierzu finden Sie in Abschnitt 5.3. 

Der Veranstalter muss den Kunden ferner über die Möglichkeit informieren, über einen Vermittler oder Anbieter, wie möglicherweise einer Versicherungsgesellschaft, eine Reiseversicherung abschließen zu können, die für Verlust/Beschädigung von Reisegütern usw. aufkommt und im Falle eines Unfalls/einer Krankheit die Behandlungskosten und einen etwaigen Rücktransport übernimmt. Der Kunde muss über die Notwendigkeit informiert werden, eine europäische Krankenversicherungskarte mit sich zu führen, falls keine solche Reiseversicherung abgeschlossen wird. 

Wird der Kaufvertrag kurz vor Reiseantritt geschlossen, sind die dem vorhergehenden Absatz entsprechenden Angaben in dem Umfang zu machen, wie es praktisch möglich ist.

Sollte das Recht auf Stornierung ein integraler Bestandteil der Standardbedingungen des Veranstalters sein, ist dieser verpflichtet, den Kunden deutlich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. 

Fjord Line empfiehlt allen Passagieren, für 150,- NOK (ca. 150,- DKK/20,- EUR) pro Passagier einen freiwilligen Stornierungsschutz für den Krankheitsfall abzuschließen. Der Stornierungsschutz muss zusammen mit der Reise gebucht werden.  

Es wird empfohlen, eine gültige Reiseversicherung abzuschließen. Wenn keine Reiseversicherung vorhanden ist, ist bei Auslandsreisen eine europäische Krankenversicherungskarte mitzuführen. 

4.2Einreisebestimmungen

Vor Vertragsabschluss muss der Veranstalter/Vermittler dem Kunden allgemeine Informationen zu der Frage zukommen lassen, welche Bestimmungen an den jeweiligen Reisezielen im Hinblick auf Pässe und erforderliche Visa/Einreiseunterlagen für Bürger aus EU-/EWR-Ländern gelten. Soweit dies möglich ist, sollte auch angegeben werden, wie lange es dauert, ein Visum zu erhalten. 

Jeder, der im Auftrag anderer eine Buchung vornimmt, ist verpflichtet, genaue und vollständige Informationen über seine Mitreisenden bereitzustellen. Dieser Hinweis muss klar und deutlich aus der Auftragsbestätigung ersichtlich sein. Wenn spezifische Informationen zu den Einreisebestimmungen für die ausgewählte Reise aus praktischen Gründen erst mit der Reisebestätigung oder später bereitgestellt werden, steht es dem Kunden frei, von dem Vertrag zurückzutreten und die geleistete Anzahlung vollständig zurückzufordern, sofern die entsprechenden Bestimmungen die Möglichkeiten zur Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. 

Reisende mit Pässen aus Ländern außerhalb der EU/des EWR werden darüber aufgeklärt, wo man die erforderlichen Informationen erfragen kann, sofern der Veranstalter/Vermittler nicht in der Lage ist, diese Informationen selbst einzuholen. 

Der Reisende ist verpflichtet, korrekte Angaben zu machen und sich dabei an die Vorgaben zu halten, die die nationalen Behörden des einzelnen Landes als Einreisebedingung festgelegt haben. 

Wenn die Behörden des Einreiselandes nach Ausstellung der Reisedokumente hinsichtlich der personenbezogenen Daten bei der Einreise oder anderer formeller Vorgaben neue Anforderungen stellen, muss der Reiseveranstalter/Vermittler den Kunden in weitestmöglichem Umfang darüber informieren. 

Seit 2015 gibt es bei der Einreise nach Norwegen behördlicherseits einen 100%igen ID-Nachweis. Es gelten folgende Vorgaben:
Norwegische Staatsbürger und Passagiere über 18 Jahre müssen einen gültigen Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein, Bankkarte) mit sich führen. Kinder, die in Begleitung Erwachsener reisen, müssen keinen Ausweis mit sich führen. 

Schengen-Bürger:
Passagiere aus dem Schengenraum müssen entweder einen nationalen Personalausweis oder einen Reisepass mit sich führen. Dies gilt auch für Kinder unter 18 Jahren. 

Nicht-Schengen-Bürger:
Passagiere aus Ländern, die außerhalb des Schengenraums oder Skandinaviens liegen, müssen einen Reisepass und möglicherweise ein Visum mit sich führen, um nach Norwegen einzureisen. Dies gilt auch für Kinder unter 18 Jahren. 

Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Reisedokumente mitzuführen, was unter anderem Ausweispapiere und/oder Einreisegenehmigungen einschließt. Fehlende Reisedokumente gelten als Nichterscheinen. In diesem Fall wird auch das Ticket nicht erstattet. 

Das Fahrzeugkennzeichen muss über die jeweilige Länderkennung verfügen. Es sind sowohl für Fahrzeuge als auch für Passagiere internationale Versicherungszertifikate mitzuführen. 

4.3Informationen zur Gesundheit

Vor Abschluss des Vertrags muss der Kunde über alle gesundheitlichen Formalitäten informiert werden, die mit der Reise und dem Aufenthalt im Zusammenhang stehen.

4.4Informationen zur Beförderung

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, mitzuteilen, von welchen Fluggesellschaften die verschiedenen Streckenabschnitte der Reise durchgeführt werden. Gibt es nach dem Kauf der Reise hinsichtlich einer Fluggesellschaft eine Änderung, wird dies so schnell wie möglich, spätestens jedoch beim Check-in/Boarding, mitgeteilt. Bei Pauschalangeboten, in denen Linienflüge enthalten sind, muss der Veranstalter den Wechsel der jeweiligen Fluggesellschaft nach Möglichkeit mitteilen. 

4.5Weitere Punkte

Im Vertrag muss bestätigt werden, dass der Veranstalter dem norwegischen Reisegarantiefonds oder einem ähnlichen System eine gesetzliche Garantie gewährt hat, und es muss Auskunft darüber erteilt werden, wie der Fonds kontaktiert werden kann. 

Ticketgebühr
Fjord Line berechnet pro Buchung eine Ticketgebühr, wenn Sie die Buchungsbestätigung und das Ticket per Post erhalten möchten. Die Gebühr beträgt derzeit NOK 75,- (ca DKK 51,-/6,- EUR) pro Buchung. 

Servicegebühren
Wenn Sie Ihre Reise telefonisch oder in einem Reisebüro buchen, zahlen Sie eine Servicegebühr von NOK 125,- (ca DKK 85,-/11,- EUR)  pro Buchung. Die Servicegebühr wird im Falle einer Stornierung nicht zurückerstattet. Keine Servicegebühr bei Buchungen über www.fjordline.com 

Fjord Line hat dem norwegischen Reisegarantiefonds eine gesetzliche Garantie gewährt:
Reisegarantifondet
Boks 227 Sentrum, 4001 Stavanger
E-Mail: firmapost@rgf.no
Telefon: 51 85 99 40 

5.Stornierungs- und Übertragungsrechte des Kunden

5.1Stornierung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen

Der Kunde hat das Recht, das Pauschalangebot zu stornieren und eine Erstattung des für das Pauschalangebot gezahlten Betrages zu verlangen, wenn vor Antritt der Pauschalreise am jeweiligen Reiseziel oder in unmittelbarer Nähe unvermeidliche oder außergewöhnliche Umstände auftreten, wie Kriegshandlungen, Naturkatastrophen, gefährliche Infektionskrankheiten oder andere Ereignisse, die mit den oben genannten Ereignissen gleichgesetzt werden müssen und die sich in unmittelbarer Weise auf die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung des Kunden zum jeweiligen Reiseziel auswirken. 

Das Rücktrittsrecht gilt auch, wenn die Ereignisse auf oder entlang der Reiseroute auftreten und ein reelles Risiko für den Kunden darstellen. Ansprüche auf eine Erstattung von Leistungen, die nicht Teil des Pauschalangebots sind, müssen auf vertraglicher Grundlage an den jeweiligen Dienstleister gerichtet werden, wenn die Zahlung für diese Dienstleistungen bereits vom Veranstalter an den jeweiligen Dienstleister weitergeleitet wurde. 

Das diesem Abschnitt entsprechende Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde bei Abschluss des Kaufvertrages für die Reise bereits Kenntnis von den jeweiligen Umständen hatte bzw. davon auszugehen war, dass er davon Kenntnis gehabt haben konnte.

5.2Stornierung gegen Gebühr

Der Kunde hat bis einschließlich 42 Tage vor dem planmäßigen Reiseantritt das Recht, die Reise gegen Zahlung einer angemessenen Verwaltungsgebühr zu stornieren. Die Stornierungsgebühr von Fjord Line beträgt NOK 800,- (ca DKK 546,-/73,- EUR) pro Zimmer/Kabine. 

Wenn der Kunde seine Reise nach Ablauf dieser Frist storniert, gelten folgende Regeln: 

Stornierung zwischen dem Ablauf der Frist für eine gebührenpflichtige Stornierung (in der Regel 42 Tage vor dem planmäßigen Reiseantritt) und bis zu 15 Tagen vor dem planmäßigen Reiseantritt: Rückerstattung des gezahlten Betrags abzüglich des Betrags der Anzahlung und abzüglich des Betrags für den Stornierungsschutz. 

Stornierung bei weniger als 15 Tagen bis zum geplanten Reiseantritt oder Nichterscheinen bei der Abfahrt: Keine anderen Rückerstattungen als jene Gebühren, die aufgrund der nicht erfolgenden Teilnahme nun nicht mehr anfallen. 

In einigen Fällen kann die Fluggesellschaft für eine solche Erstattung eine Gebühr erheben. Wenn der Veranstalter die Steuern und Gebühren im Namen des Kunden zurückfordert, kann hierfür eine angemessene Gebühr berechnet werden. In jedem Fall dürfen die Gesamtgebühren nicht die Gebühr für Namensänderungen im Ticket überschreiten. 

Wenn es aufgrund der besonderen und dokumentierbaren Art der Reise als angemessen erscheint, kann der Veranstalter andere als die oben genannten Erstattungsregeln festlegen. Dies gilt beispielsweise wenn das Recht des Veranstalters auf Erstattung durch seine Subunternehmer eingeschränkt ist. Einige Hotelanbieter verlangen eine Zahlung, ohne dass eine Rückerstattung möglich wäre. Dies führt dazu, dass dem Kunden diese Kosten nicht erstattet werden, wenn er die Reise auf eigenen Wunsch storniert. 

Das Rücktrittsrecht des Kunden kann jedoch nicht stärker eingeschränkt werden als das Recht des Veranstalters gegenüber seinen Subunternehmern. 

Die einzelnen Erstattungsregeln müssen leicht verständlich sein und vor der Buchung klar und deutlich genannt werden. Wenn diese Informationen nicht zum Zeitpunkt der Buchung klar und deutlich zur Verfügung gestellt werden und der Veranstalter nicht nachweisen kann, dass diese Informationen vor der Buchung bereitgestellt wurden, ist der Kunde nicht an die abweichenden Regeln des Veranstalters gebunden. Die Stornierung erfolgt dann gemäß den oben genannten Rückerstattungsrichtlinien. 

Wenn der Kunde eine Gruppenbuchung vornimmt und der vereinbarte Gesamtpreis auf Rabatten oder Preisnachlässen beruht, die an die Gesamtzahl der Teilnehmer gebunden sind, kann die Grundlage für die Rabatte oder Preisnachlässe verfallen, sofern ein oder mehrere Reisebegleiter die Reise storniert/stornieren. Im Falle einer solchen teilweisen Stornierung erstattet der Veranstalter dem Stornierenden einen verhältnismäßig passenden Anteil des vereinbarten/gezahlten Preises und erhebt von den verbleibenden Teilnehmern den zusätzlichen Aufpreis, der sich durch das Entfallen eventueller an die Gruppengröße gebundener Rabatte ergibt.

5.3Bei plötzlicher und schwerer Krankheit oder im Unglücksfall – freiwilliger Stornierungsschutz.

Wenn der Kunde einen Stornierungsschutz/eine Stornoversicherung abgeschlossen hat oder die Standardbedingungen des Veranstalters ähnliche Regeln enthalten, hat der Kunde das Recht, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen, wenn er nachweisen kann, dass die Bedingungen für eine solche Stornierung erfüllt sind. Er ist verpflichtet, den Veranstalter nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Umstände bekannt geworden sind, die eine diesem Abschnitt entsprechende Stornierung rechtfertigen, so bald wie möglich über die Stornierung zu informieren. 

Der Stornierungsschutz gewährt mindestens das Recht auf Stornierung, wenn der Kunde selbst, sein Ehepartner, sein eingetragener Partner, sein Lebenspartner, seine Kinder, seine Eltern, seine Schwiegereltern oder seine Geschwister von einer plötzlichen und schweren Krankheit, einem Unglücksfall oder einem Todesfall betroffen sind. Gleiches gilt, wenn solche Umstände eine mitreisende Person betreffen und es als unangemessen erschiene, vom Kunden zu verlangen, dass er die Reise ohne die Anwesenheit der betroffenen Person unternimmt. Gleichbedeutend mit einer plötzlichen und schweren Krankheit sind plötzliche und schwerwiegende Ereignisse, die den Kunden oder seinen Reisebegleiter (siehe vorhergehender Absatz) betreffen und die es als unangemessen erscheinen lassen, vom Kunden die Durchführung der Reise zu verlangen. Zu solchen Vorfällen zählen u. a. auch Feuer- oder Wasserschäden an Immobilien usw. 

Das in den vorstehenden Absätzen ausgeführte Recht setzt voraus, dass der Reisende selbst die Umstände, nicht kannte oder vorhersehen konnte, die dazu führen, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann, und dass er selbst diese Umstände nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. 

Der Kunde ist verpflichtet, den Vermittler oder Veranstalter nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Umstände bekannt geworden sind, die ihn zu einer diesem Abschnitt entsprechenden Stornierung berechtigen, so bald wie möglich über die Stornierung zu informieren und eine hinreichende, von einem Arzt ausgestellte Bescheinigung der Krankheit oder eine beispielsweise von der Polizei oder einer Versicherungsgesellschaft erstellte Dokumentation der Umstände vorzulegen, die die Reise verhindern. 

Die Dokumentation des Stornierungsgrundes muss spätestens 1 Monat nach der Stornierung eingereicht werden. Bei einer dieser Bestimmung entsprechenden Stornierung hat der Reisende Anspruch auf eine Erstattung des gezahlten Betrags, abzüglich des Stornierungsschutzes und einer Verwaltungsgebühr von NOK 150,- (ca DKK 102,-/ 13,- EUR) pro Person. Wenn die Buchung mehrere Personen betrifft, wird die Erstattung an den Hauptreisenden geleistet. 

Wenn der Kunde den eigenen Stornierungsschutz des Veranstalters akzeptiert hat, muss der Veranstalter bei einer Stornierung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen den gezahlten Betrag (abzüglich des Preises für den Stornierungsschutz) unverzüglich zurückerstatten, sobald der Kunde die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Möglicherweise erfolgt noch der Abzug einer angemessenen Verwaltungsgebühr. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass die Gebühr aus den individuellen Bedingungen des Veranstalters oder dem Versicherungsdokument hervorgeht.  

Wenn die Buchung mehrere Reisende umfasst und der Gesamtpreis einen Rabatt oder Preisnachlass beinhaltet, der auf der Gesamtzahl der Teilnehmer basiert, kann eine Stornierung für einen oder mehrere Reisende dazu führen, dass die Bedingungen des ursprünglichen Reisepreises nicht mehr gegeben sind. Dies darf jedoch für die verbleibenden Teilnehmer keine Preiserhöhung mit sich führen, sondern wird durch den Stornierungsschutz abgedeckt. 

Der Veranstalter hat in diesem Fall das Recht, die Reisenden in eine andere Unterkunft umzubuchen, die der Größe der verbleibenden Gruppe besser entspricht und ansonsten denselben Standard bietet, den auch die ursprünglich gebuchte Unterkunft hätte. Zwingende Voraussetzung für das Recht auf eine solche Umbuchung ist, dass die neue Unterkunft den Inhalt des ausgewählten Pauschalangebots nicht reduziert oder zur Folge hat, dass die angegebenen Informationen zum Pauschalangebot oder die vereinbarten Zusatzleistungen nicht mehr erfüllt werden. 

5.4Übertragung des Pauschalangebots

Der Kunde hat das Recht, die Reise auf eine andere Person zu übertragen, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Pauschalreise erfüllt. Voraussetzung ist, dass der Veranstalter oder Vermittler innerhalb einer angemessenen Zeit vor Beginn der Pauschalreise darüber informiert wird und dass der Veranstalter und/oder die für ihn arbeitenden Subunternehmer nicht an Regeln gebunden sind, die eine solche Übertragung verbieten. Zu dieser Kategorie von Subunternehmern gehören u. a. Fluggesellschaften. Wenn die Fluggesellschaft Namensänderungen akzeptiert, gelten zusätzlich zu der Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pauschalangebote die entsprechenden Geschäftsbedingungen des jeweiligen Unternehmens.

Im Falle einer Übertragung kann der Veranstalter eine angemessene Gebühr für die Namensänderung erheben. Sowohl der ursprüngliche Kunde als auch der neue Reisende haften gesamtschuldnerisch sowohl für diese Gebühr als auch für den ausstehenden Restbetrag für die Reise. Die Gebühr, die Fjord Line für die Namensänderung erhebt, beträgt NOK 200,- (ca DKK 136,-/18,- EUR) pro Person.

Die Offenlegungspflicht des Veranstalters, die diesem gemäß dem norwegischen Gesetz über Pauschalreisen und diesen Bedingungen obliegt, gilt dem neuen Kunden gegenüber normalerweise als in dem Maße erfüllt, wie die Offenlegungspflicht der die Reise übertragenden Person gegenüber erfüllt ist. Wenn weitere Informationen benötigt werden und eine praktische Möglichkeit dazu besteht, ist der Veranstalter jedoch verpflichtet, der Person, auf die die Reise übertragen wurde, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Person, auf die die Reise übertragen wird, die Anforderungen des Einreiselandes nicht erfüllt.

5.5Buchungsänderung

Der Reisende kann den Reisetag, das Reiseziel, das Hotel usw. gegen eine angemessene Verwaltungsgebühr ändern, wenn der Veranstalter die Möglichkeit hat, die neuen Wünsche zu erfüllen. Wenn die Kosten des Veranstalters bei der Änderung die Höhe der entsprechenden Gebühr überschreiten, kann die Änderung als Stornierung angesehen werden. In diesem Fall muss der Veranstalter dem Kunden mitteilen, dass die Regeln für die Stornierung gegen Gebühr gemäß Abschnitt 5.2 greifen.

6.Stornierungs- und Änderungsrechte des Reiseveranstalters ohne Haftung.

6.1Zu wenige Anmeldungen

Der Veranstalter kann eine einzelne Reise stornieren, wenn für sie nicht die Anzahl an Plätzen oder die Mindestbelegung verkauft wurde, die er in seinen individuellen Bedingungen als Voraussetzung für die Durchführung der Reise festgelegt hat. Die Frist darf nicht kürzer sein als: 

  • 20 Tage vor dem Tag des Reiseantritts bei Reisen, die länger als 6 Tage dauern. 
  • 7 Tage vor Beginn des Pauschalangebots bei Reisen zwischen 2 und 6 Tagen. 
  • 48 Stunden vor Beginn des Pauschalangebots bei Reisen von weniger als 2 Tagen. 

Eine schriftliche Mitteilung über eine solche Stornierung muss spätestens bei Ablauf der Frist beim Kunden eingehen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden in Übereinstimmung mit diesem Punkt so schnell wie möglich über die Stornierung zu informieren. Im Falle einer diesem Punkt entsprechenden Stornierung werden alle vom Kunden gezahlten Beträge so schnell wie möglich zurückerstattet. 

6.2Verhinderungsgründe, die sich dem Einfluss des Veranstalters entziehen

Der Veranstalter kann eine Reise ohne Haftung stornieren, wenn die Pauschalreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall ist der Reisende unverzüglich über die Stornierung zu informieren. Solche Verhinderungsgründe können unter anderem Kriege oder Kriegshandlungen, Naturkatastrophen, gefährliche Infektionskrankheiten oder andere Ereignisse sein, die mit den oben genannten Verhinderungsgründen gleichzusetzen sind. 

Wenn eine Reise vor ihrem Beginn aufgrund von Verhinderungsgründen storniert wird, die außerhalb der Kontrolle des Veranstalters liegen, ist dieser verpflichtet, dem Kunden alle gezahlten Beträge sofort zurückzuerstatten. Alternativ muss dem Kunden die kostenlose Teilnahme an einer anderen Pauschalreise ähnlicher oder höherer Qualität angeboten werden, sofern der Veranstalter die Möglichkeit hat, ein solches Angebot zu unterbreiten. Wenn dem Kunden eine alternative Reise von geringerer Qualität angeboten wird, als es bei der vereinbarten Reise der Fall gewesen wäre, muss dem Reisenden ein angemessener Preisnachlass gewährt werden. 

In Übereinstimmung mit den im ersten Absatz erwähnten Bedingungen haftet der Veranstalter nicht, wenn das Pauschalangebot infolge von Verhinderungsgründen, die erst nach Beginn der Pauschalreise auftreten, Mängel aufweist oder abgebrochen werden muss. Wird die Reise aufgrund der genannten Umstände durch den Veranstalter verkürzt oder vom Kunden abgebrochen, hat der Kunde ebenfalls Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass. Der Veranstalter verpflichtet sich, Risiken oder Unannehmlichkeiten für den Kunden so weit wie möglich auszuschließen. Im Falle des Abbruchs der Reise ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden kostenlos und mit dem geringstmöglichen Nachteil für den Kunden zum vereinbarten Heimatort zurückzubringen. Der Zeitpunkt der Rückreise hängt von der Einschätzung der tatsächlichen Situation vor Ort ab, einschließlich des vorhandenen Risikos und/oder der gegebenen Nachteile, die sich aus der Fortsetzung des Aufenthalts ergeben würden. Die Aussagen der norwegischen und lokalen Behörden sollten in dieser Bewertung eine wichtige Rolle spielen. 

Wenn der Veranstalter die Rückfahrt nicht organisiert oder diese unnötig verschiebt und der Kunde die Rückfahrt selbst organisieren muss, haftet der Veranstalter für alle zusätzlichen Kosten, die dem Kunden dadurch entstehen.

6.3Änderungsrechte des Veranstalters im Hinblick auf Inhalt oder Bedingungen der Reise nach Vertragsabschluss

Der Veranstalter kann die Vertragsbedingungen oder die Spezifikationen der Reise nach Abschluss des Vertrags nicht mehr zum Nachteil des Kunden ändern, es sei denn, es sind in Bezug auf die Änderung bestimmter Dienstleistungen/Spezifikationen Vorbehalte vorgesehen, die ausdrücklich aus der jeweiligen Vereinbarung hervorgehen, womit die Reisebestätigung oder ein anderes Vertragsdokument gemeint ist. 

Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden so schnell wie möglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn er die Bedingungen oder Inhalte in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt ändern möchte. 

Der Veranstalter hat den Kunden gleichzeitig über dessen Recht zu informieren, die Buchung der Reise zu stornieren oder einen Preisnachlass zu verlangen, wenn die Änderungen dazu führen, dass die Reise nach der Änderung für den Kunden wesentliche Mängel aufweist. Wenn der Kunde dieses Recht nicht innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Änderung geltend macht, verliert er seinen Anspruch auf eine mögliche Stornierung der Buchung oder auf entsprechende Preisnachlässe. Wenn aufgrund besonderer Umstände die Frist nicht eingehalten werden kann, ist der Kunde verpflichtet, dies so bald wie möglich und innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

7.Pflichten der Parteien

7.1Pflichten des Veranstalters/Vermittlers

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Reise gemäß den mit dem Reisenden getroffenen Vereinbarungen durchzuführen, vgl. Abschnitt 2. Wenn unvorhergesehene Umstände Änderungen des Reiseablaufs erforderlich machen, hat der Veranstalter in angemessenem Umfang sicherzustellen, dass der Reisende den geringstmöglichen Unannehmlichkeiten ausgesetzt ist. 

Der Veranstalter ist verpflichtet, Reisenden, die in Schwierigkeiten geraten, so unverzüglich wie möglich angemessene Unterstützung zu bieten. Diese Unterstützung besteht darin, die notwendigen Informationen zu Gesundheitsdiensten, lokalen Behörden und konsularischem Beistand bereitzustellen und gegebenenfalls bei der Suche nach alternativen Reisedienstleistern behilflich zu sein. Der Veranstalter kann eine angemessene Gebühr für die Unterstützung erheben, wenn die Schwierigkeiten auf vorsätzliche oder fahrlässige Weise vom Reisenden selbst verursacht werden. 

Der Reiseveranstalter/Vermittler hat so unverzüglich wie möglich alle Informationen bereitzustellen, die seiner Meinung oder allgemeinem Verständnis nach für den Reisenden von Bedeutung sind. 

Wenn der Reisende auf Mängel der Reise hinweist, ist der Veranstalter verpflichtet, im Rahmen dessen, was angemessen erscheint, alles ihm Mögliche zu tun, um diese Mängel so schnell wie möglich zu beheben. 

7.2Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, sich mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Bestimmungen vertraut zu machen, die der Veranstalter auf seiner Website, in seinem Katalog oder auf andere Weise veröffentlicht hat. 

a) Zahlung: Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der in den Geschäftsbedingungen festgelegten Frist den vereinbarten Preis zu bezahlen. Ein erheblicher Zahlungsverzug gibt dem Veranstalter das Recht, die Buchung zu stornieren.

b) Informationen: Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermittler oder Veranstalter alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die seiner Meinung oder dem allgemeinen Verständnis nach für die Durchführung der Pauschalreise von wesentlicher Bedeutung sind. Wer für Mitreisende bucht, ist verpflichtet, auch in Bezug auf diese alle relevanten Informationen in korrekter Form bereitzustellen. Der Veranstalter ist nicht verantwortlich für Probleme, die dadurch entstehen, dass persönliche Angaben zu Mitreisenden oder Angaben zu deren besonderen Bedürfnissen nicht ordnungsgemäß bereitgestellt wurden. Jeder, der im Namen anderer ein Pauschalangebot bucht, ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle an der Pauschalreise beteiligten Personen die vom Veranstalter festgelegten Regeln einhalten können und dass das betreffende Pauschalangebot sobeschaffen ist, dass die Teilnahme der angemeldeten Personen ohne jeglicheBelastung für diese selbst oder für andere Teilnehmer möglich ist. 

c) Beschwerden: Der Reisende ist verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einenMangel feststellt, der für ihn gemäß den Punkten 8.2 a) – e) mit bestimmten Rechten verbunden ist. Wird der Mangel nach Beginn der Pauschalreise entdeckt, muss der Kunde seine Reklamation so weit wie möglich vor Ort einreichen.

Wenn die Probleme nicht während des Aufenthalts geklärt werden können, muss unmittelbar nach der Heimkehr eine schriftliche Beschwerde eingereicht werden. Diese ist per E-Mail an info@fjordline.com zu richten. 

d) Dokumente usw.: Der Kunde ist verpflichtet, zu überprüfen, ob Tickets und Reisedokumente mit der Buchung übereinstimmen und ob die Namen der Reisenden mit den Angaben im Reisepass übereinstimmen. Der Reisende muss einen gültigen Reisepass, eventuelle Visa/Gesundheitsbescheinigungen, Tickets, Referenznummern und alle sonstigen, für die Reise erforderlichen Dokumente mit sich führen. Der Reisende ist verpflichtet, die für die individuelle Reise erforderlichen Unterlagen selbst zu besorgen, und er ist verpflichtet, selbst die Versicherungen abzuschließen, die er als notwendig erachtet. Der Veranstalter hat das Recht, einen Reisenden abzuweisen, wenn dieser die erforderlichen Unterlagen nicht mit sich führt.

e) Im Hinblick auf Mitreisende, usw.: Der Kunde ist zudem verpflichtet, sich nach den Bedingungen des Veranstalters zu richten, die ihm vor Vertragsabschluss vorgelegt wurden, die Geschäftsordnungen von Hotels und anderen Subunternehmern zu beachten und die Vorschriften des Beförderers und der örtlichen Behörden einzuhalten. Ferner hat der Kunde während der Reise die Anweisungen des Veranstalters zu Treffpunkten, vereinbarten Zeiten, usw. einzuhalten und die Auflagen zu befolgen, die die entsprechenden Fracht- und Beförderungsunternehmen im Zusammenhang mit unvorhergesehenen Ereignissen während der Reise gegebenenfalls ausgeben mögen.

Der einzelne Teilnehmer darf sich während der Reise nicht so verhalten, dass dies andere Mitreisende stört oder für den Veranstalter zu Sicherheitsrisiken oder praktischen Problemen führt. Der Veranstalter hat das Recht, einen Reisenden zu Beginn der Reise abzulehnen, wenn das Verhalten oder der Zustand des Reisenden darauf hindeuten, dass dieser die Anforderungen dieses Abschnitts nicht erfüllen kann. 

f) Rückfahrt usw.: Der Reisende ist verpflichtet, die möglichen Bestimmungen des Veranstalters bezüglich der Bestätigung von Rückflugtickets auf Linienflügen einzuhalten. Andernfalls kann er nicht damit rechnen, die reservierten Plätze nutzen zu können. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, sich selbstständig über Änderungen der Abreisezeiten auf dem Laufenden zu halten, indem er sich an den Reiseveranstalter oder den Vertreter des Reiseveranstalters wendet, wenn er sichvon der Reisegesellschaft entfernt hat oder in den letzten 24 Stunden vor der geplanten Abreise aus anderen Gründen nicht erreichbar war. Ansonsten ist der Reisende verpflichtet, den Aufforderungen des Veranstalters Folge zu leisten, die E-Mails, SMS-Nachrichten oder Anschläge des Veranstalters zu lesen oder sich am Informationsschalter oder an der Rezeption zu erkundigen, sofern dies dem Reisenden keine übermäßigen Probleme oder Unannehmlichkeiten bereitet.

g) Folgen der Nichteinhaltung: Grobe Verstöße gegen diese Bestimmungen, die fortbestehen, nachdem diese ausdrücklich angesprochen wurden, geben dem Veranstalter das Recht, dem betreffenden Passagier die weitere Teilnahme an derReise zu verweigern. Der Veranstalter übernimmt in diesem Fall keine Haftung für zusätzliche Kosten, die im Zusammenhang mit Vorauszahlungen/einer geänderten Rückreise entstehen. Der abgewiesene Reisende kann in diesem Fall auch keine Ansprüche in Bezug auf den Teil der Reise geltend machen, der nicht genutzt wird.

Der Kunde kann für Verluste oder zusätzliche Kosten haftbar gemacht werden, die dem Veranstalter im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die oben genannten Bestimmungen entstehen. Die Haftung des Kunden für Schäden, Verluste, etc. folgt den üblichen Regeln, die hinsichtlich eines Anspruchs auf Vergütung gelten. 

8.Mängel

8.1Mängel vor der Abreise

Der Kunde kann den Vertrag vor Beginn der Pauschalreise kündigen, wenn klar ist, dass das Pauschalangebot erhebliche Mängel aufweist. 

Gleiches gilt, wenn die Vertragsbedingungen geändert werden und die Änderungen für den Kunden zu einem erheblichen Nachteil führen. Eine Preiserhöhung von mehr als 8 % ist immer als wesentlicher Nachteil anzusehen. Der Kunde hat den Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist über die Stornierung zu informieren. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die dagegen sprechen, sollte diese Benachrichtigung spätestens eine Woche nach Eingang der Benachrichtigung über die Änderung oder, wenn die Benachrichtigung kurz vor der Abreise eingeht, so schnell wie möglich erfolgen. 

Der Kunde hat in diesem Falle Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung aller gezahlten Beträge und eine etwaige Entschädigung gemäß den Bestimmungen in § 29 des norwegischen Gesetzes über Pauschalreisen. 

Alternativ hat er das Recht, an einer anderen Pauschalreise vergleichbarer oder höherer Qualität teilzunehmen, wenn der Veranstalter oder Vermittler diese anbieten kann. Wenn die vorgeschlagenen alternativen Reisedienstleistungen ein Pauschalangebot zur Folge haben, das von geringerer Qualität ist als das ursprünglich vereinbarte, muss dem Reisenden ein entsprechender Preisnachlass gewährt werden. 

Wenn der Veranstalter keine solche Alternativreise als Ersatz anbieten kann, steht es dem Kunden frei, innerhalb eines angemessen Rahmens eine Reise zu buchen, die der ursprünglichen Reise entspricht, und den Veranstalter den üblichen Regeln zum Anspruch auf Vergütung entsprechend für alle mit dieser Buchung verbundenen zusätzlichen Kosten haftbar zu machen. Wenn ein solcher Deckungskauf erheblich über dem ursprünglichen Reisepreis liegt, kann normalerweise keine Entschädigung erwartet werden.  

8.2Mängel nach der Abreise

Das Pauschalangebot weist einen Mangel auf, der in Form einer ausbleibenden oder unzureichenden Erbringung der als Teil des Pauschalangebots vereinbarten Reisedienstleistungen vorliegt und nicht auf den Kunden oder auf durch ihn verursachte Umstände zurückzuführen ist. 

Der Kunde ist verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich zu melden. 

Reklamationsberechtigte Mängel nach der Abreise geben dem Kunden folgende Rechte: 

a) Mängelbeseitigung:

Der Kunde kann vom Veranstalter verlangen, den Mangel zu beheben, wenn ihm dies möglich ist, ohne dass ihm dadurch unangemessene Kosten oder Unannehmlichkeiten entstehen. Die Mängelbeseitigung muss innerhalb einer vom Kunden festgelegten, angemessenen Frist erfolgen. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, kann der Reisende den Mangel selbst beheben und eine Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten fordern. 

Wenn der Kunde eine Nachbesserung ablehnt, die den Mangel beheben würde, oder trotz bestehender Möglichkeit dem Veranstalter oder dessen Vertreter gegenüber keine Reklamation einreicht, sodass eine Nachbesserung erfolgen kann, verliert er das Recht auf alle weiteren Ansprüche. 

b) Alternative Reisedienstleistungen

Der Kunde kann vom Veranstalter verlangen, eine alternative Reisedienstleistung anzubieten, wenn ein wesentlicher Teil der im Pauschalangebot vorgesehenen Reisedienstleistungen nicht vertragsgerecht erbracht werden kann. Der Veranstalter hat dem Kunden in diesem Fall nach Möglichkeit ohne zusätzliche Kosten eine alternative Reisedienstleistung gleicher oder höherer Qualität anzubieten. Wenn die vorgeschlagenen alternativen Reisedienstleistungen ein Pauschalangebot zur Folge haben, das von geringerer Qualität ist als das ursprünglich vereinbarte, muss dem Reisenden ein entsprechender Preisnachlass gewährt werden. Der Reisende kann das Angebot nur ablehnen, wenn es nicht mit den aus dem Pauschalangebotsvertrag hervorgehenden Angaben vergleichbar oder wenn der Preisnachlass nicht angemessen ist. 

c) Preisnachlass:

Wird der Mangel nicht behoben, hat der Kunde Anspruch auf einen angemessenen Preisnachlass für den Zeitraum, in dem das Pauschalangebot den entsprechenden Mangel aufwies. 

d) Rückforderung:

Wenn das Pauschalangebot einen Mangel aufweist, der die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt, und der Veranstalter den Mangel nicht behoben oder alternative Dienstleistungen angeboten hat, kann der Kunde vom Reisevertrag zurücktreten und den Wert der nicht erbrachten Reisedienstleistungen zurückfordern. 

Wenn der Kunde den Vertrag gemäß dieser Bestimmung kündigt, hat er Anspruch auf den kostenlosen Rücktransport zum Ort der Abreise oder auf die Weiterbeförderung an den entsprechenden Endpunkt der Reise, sofern diese Beförderung Bestandteil des Pauschalangebots ist. Die Regeln aus Abschnitt 6.2, dritter Absatz, gelten in gleicher Weise. 

e) Erstattung:

Wenn das Pauschalangebot Mängel aufweist und dies auf Seiten des Kunden zu Verlusten führt, kann der Kunde vom Veranstalter eine Entschädigung verlangen. 

Die dem Vorstehenden entsprechende Haftung des Veranstalters für Schäden erlischt, wenn der Veranstalter nachweisen kann, dass der Mangel auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Das Recht auf Schadensersatz entfällt auch dann, wenn der Mangel auf einen Dritten zurückzuführen ist, der nicht an die Erbringung der vertraglich geregelten Reisedienstleistungen gebunden ist, und der Mangel nicht vorhersehbar war oder hätte vermieden werden können. 

Wenn die beförderungsrechtliche Gesetzgebung den Umfang oder die Bedingungen einer Entschädigung durch das Beförderungsunternehmen einschränkt, gelten für den Veranstalter dieselben Einschränkungen. 

8.3Beschränkung der Entschädigung

Wenn die Haftung des Veranstalters für Schäden nicht bereits durch ein anderes Beförderungsgesetz beschränkt ist, kann der Veranstalter die Höhe der Erstattung im Pauschalangebotsvertrag begrenzen. Sie muss jedoch mindestens das Dreifache des Gesamtpreises für das Pauschalangebot betragen. 

Die Einschränkung gilt nicht für Personen- oder sonstige Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig vom Veranstalter verursacht wurden. 

8.4Relation zu anderen beförderungsrechtlichen Gesetzen

Das Recht des Kunden auf Preisnachlass oder Entschädigung beinhaltet keine Einschränkung der sonstigen Rechte, die dem Kunden in Bezug auf die beförderungsrechtliche Gesetzgebung zustehen. Preisnachlässe und Entschädigungen gemäß dem norwegischen Gesetz über Pauschalreisen sowie Entschädigungen gemäß anderen Beförderungsgesetzen sind voneinander abzuziehen, damit dem Kunden keine höhere Entschädigung gewährt wird, als ihm zusteht. 

Der Kunde kann seinen Anspruch auf Preisnachlass oder Entschädigung dem Veranstalter der Pauschalreise gegenüber geltend machen. Eventuelle Ansprüche dem Beförderungsunternehmen (z. B. der Fluggesellschaft) gegenüber, die gemäß weiteren beförderungsrechtlichen Gesetzen (einschließlich der Standardentschädigung gemäß der EU-Verordnung über die Rechte von Fluggästen) bestehen, sind an das jeweilige Beförderungsunternehmen zu richten. 

Der Reisende muss den Verlust so weit wie möglich begrenzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Veranstalter im Hinblick auf das Vorhergehende zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist. Es kann keine Entschädigung für Verluste oder Schäden gefordert werden, die durch Fahrlässigkeit oder andere Verhaltensweisen des Reisenden verursacht wurden. 

Relation zur EU-Verordnung 2004-261 (Verspätungen, Stornierungen und Überbuchungen) 

Die Bestimmungen finden Sie unter folgender Adresse: https://lovdata.no/static/SF/pdf/32004r0261.pdf. 

Bei Verspätungen, Stornierungen und/oder Überbuchungen gelten die Regeln der genannten EU-Verordnung. 

Alle im Sinne dieser Verordnung bestehenden Ansprüche sind an den Beförderer zu richten. 

Wenn die EU-Verordnung dem Passagier das Recht einräumt, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten, gilt dies nicht automatisch auch für den Rest des Pauschalangebots, es sei denn, der Mangel ist so beschaffen, dass die Bedingungen für die Stornierung des Pauschalangebots erfüllt sind, vgl. Abschnitt 8. Geringfügige Verspätungen berechtigen normalerweise nicht dazu, die Buchung des Pauschalangebots zu stornieren. Wenn der Passagier die Buchung der Reise den Bestimmungen der EU-Verordnung entsprechend abbricht/storniert, die Bedingungen für die Stornierung des Pauschalangebots dem norwegischen Pauschalreisengesetz nach jedoch nicht erfüllt sind, hat der Kunde nur ein Anrecht auf die Erstattung jenes Anteils der Kaufsumme, der der Beförderung entspricht. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass keine vollständige Rückerstattung des Preises für das Pauschalangebot erfolgt. 

Die folgenden Umstände gelten normalerweise den Bestimmungen von Abschnitt 8 entsprechend nicht als Mangel des Pauschalangebots: 

I) Abweichungen von Erwartungen, die der Kunde hatte, die jedoch nicht vom Veranstalter geweckt wurden, wie beispielsweise ein anderer Gebäudestandard am jeweiligen Reiseziel oder andere reisezielbedingte Gegebenheiten, die vom Kunden beanstandet werden, vor Ort jedoch als „normal“ angesehen werden müssen.

II) Ungewöhnliche Wetter- und andere Naturbedingungen, die der Veranstalter nicht im Voraus kennen oder vorhersehen konnte.

III) Umstände, mit deren von Zeit zu Zeit erfolgendem Auftreten der Reisende rechnen muss und die sich dem Einfluss des Veranstalters entziehen oder nicht von dem abweichen, was in der Vereinbarung als vorausgesetzt angesehen werden kann. Die Änderung der Unterkunft aufgrund von Überbuchung kann nicht als „zu erwartende Abweichung“ angesehen werden. 

IV) Verspätungen bei der Beförderung oder geänderteAbfahrts-/Ankunftszeiten, die bei Reisen mit einer Dauer von weniger als 5 Tagen den Aufenthalt am Reiseziel um höchstens 6 Stunden, bei Reisen mit einer Dauer zwischen 5 und 8 Tagen den Aufenthalt am Reiseziel um höchstens 8 Stunden oder bei Reisen mit einer Dauer von mehr als 8 Tagen den Aufenthalt am Reiseziel um höchstens 12 Stunden verkürzen. Wenn die Verspätung/Änderung der Abfahrts-/Ankunftszeiten auf Maßnahmen der Luftfahrtbehörden, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Überlastung des Luftraums oderähnliche Bedingungen zurückzuführen ist, auf die der Veranstalter oder das Beförderungsunternehmen keinen Einfluss hat, verdoppeln sich die oben genannten Fristen. Die Tatsache, dass die gegebenen Umstände im Rahmen dieser Bestimmung nicht als Mangel angesehen werden können, bedeutet nicht, dass der Kunden seinen Anspruch auf Unterstützung und den Erhalt einer eventuellen Entschädigung verliert, auf die der Kunde den genannten EU-Vorschriften entsprechend Anspruch hat. 

V) Vertragsabweichungen, die dem Kunden selbst zuzuschreiben sind.

9.Streitigkeiten

Im Falle einer Beschwerde muss der Reisende auf das Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht werden. Wenn die Beschwerde/der Anspruch des Kunden nicht erfüllt wird oder die Parteien zu keiner Einigung finden, kann der Fall vor die Beschwerdeinstanz für Pauschalreisen (Pakkereisenemnda) oder eine andere Streitbeilegungsstelle gebracht werden, wobei eventuell Klagegebühren anfallen. 

Der Kunde kann auch das EU-Beschwerdeportal nutzen, um eine Beschwerde einzureichen. Dies ist besonders dann relevant, wenn es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher handelt, der in einem anderen EU-/EWR-Land wohnt. Die Beschwerde kann unter folgender Adresse eingereicht werden: http://ec.europa.eu/odr. 

10.Inkrafttreten

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pauschalangebote gelten seit dem 01.07.2018 und ersetzen die entsprechenden Geschäftsbedingungen vom 01.01.2015. Abweichende Bestimmungen von Fjord Line gelten ab dem im Kopf des Dokuments angegebenen Datum.

11.Außerordentliche Bedingungen im Zusammenhang mit COVID-19

Aufgrund außergewöhnlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gibt es Beschränkungen, wer die Grenze zwischen Norwegen und Dänemark überschreiten darf. Es ist wichtig, dass sich alle Reisenden vor dem Kauf eines Tickets mit den jeweiligen Bedingungen vertraut machen. Fjord Line kann keine Kosten für Reisende erstatten, die an der Grenze abgelehnt werden. Informationen hierzu finden Sie unter regjering.no und politi.dk/eng

Ausnahmen wurden für Frachttransporte und -fahrer gemacht, die wie gewohnt die Grenze passieren dürfen (regjering.no).

11.1Stornierte Fahrten

Wer eine Reise gebucht hat, die wegen Ausfall der Überfahrt nicht stattfinden kann, hat Anspruch auf eine Umbuchung des Reisedatums oder eine Rückerstattung. Wir versenden kontinuierlich Wertgutscheine in Höhe der stornierten Buchung. Aufgrund des außerordentlichen Arbeitsdrucks auf den Kundenservice ist jedoch zu beachten, dass die Bearbeitung zur Zeit erheblich länger sein kann als im Regelbetrieb. Alternativ kann das Unternehmen, bei dem eine Reiseversicherung abgeschlossen wurde, um Unterstützung gebeten werden.

11.2Änderung/Stornierung von Pauschalreisen - Überfahrt und Unterkunft

Stornierungen oder Änderung von Reisedatum, die aufgrund geschlossener Grenzen oder durch Reisehinweise der jeweiligen Landesbehörden nicht möglich sind, können kostenlos storniert werden.

In Bezug auf Rückerstattungen für Reisen, die nicht abgeschlossen werden können, werden wir uns so schnell wie möglich darum kümmern. Wir bitten jedoch um Verständnis dafür, dass die Behandlungszeit länger als normal ist.

11.3Reisende aus "roten" Gebieten

Reisende, welche aus Ländern oder Regionen nach Norwegen einreisen, welche als “rotes Gebiet” eingestuft und daher von einer Quarantänepflicht bei der Einreise betroffen sind, bieten wir die kostenfreie Änderung der gebuchten Reise auf einen späteren Reisezeitpunkt bis spätestens 31.12.2021 oder die Ausstellung eines nicht-erstattbaren Wertgutscheins an. Der Wertgutschein muss bis spätestes 01.12.2020 eingelöst werden, um eine Reise im Zeitraum bis 31.12.2021 zu bezahlen. Ist der Fährpreis oder der Kabinenpreis nach der Änderung höher, ist der Differenzbetrag zu zahlen. 

Die betroffenen Regionen und Länder finden Sie auf der Seite des norwegischen Gesundheitsinstituts FHI. Hier finden Sie auch eine Übersicht über die Länder, welche die Ansteckungskriterien erfüllen, sowie alle Länder, welche von der Quarantänepflicht betroffen sind. Diese Information wird spätestens alle 14 Tage aktualisiert.

11.4Längere Speicherung Ihrer persönlichen Daten

Um eventuelle Infektionsketten aufspüren zu können, behalten wir uns das Recht vor, die Passagierlisten mit Kontaktinformationen zehn Tage lang zu speichern.
Dies gilt, bis die norwegische Regierung die Quarantänedauer für Reisende aus roten Gebieten ändert.

Den zugehörigen Gesetzestext (in norwegischer Sprache) “Ref. covid-19 forskriften, § 13” finden Sie unter folgendem Link:
https://lovdata.no/dokument/SF/forskrift/2020-03-27-470#KAPITTEL_4